Die zwischen dem Betreiber eines Einkaufszentrums und einem Lebensmitteleinzelhändler formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Mieter zugleich eine Sortimentsbindung auferlegt, ihm aber kein Sortiments- und Konkurrenzschutz gewährt wird. Insbesondere bei einem breiten Sortiment, wie hier bei einem Lebensmitteleinzelhändler, besteht ein berechtigtes Interesse des