Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament, in dem sie ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und hinsichtlich des Nachlasses, zu dem zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen gehörten, eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet hat, bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 Prozent vom Bruttonachlass erhalten sollte. Der Bundesfinanzhof hatte