Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es einer Person untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er sich unbefugt verschafft oder gesichert hat, zu verwerten. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nun in einem ersten im