Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige Buchhaltungsunterlagen entgegen der bestehenden Aufbewahrungspflichten bereits vernichtet hat oder diese nicht mehr auffindbar sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt daher eine Steuerschätzung bei einem Fahrlehrer für gerechtfertigt, der bei einer Betriebsprüfung keinerlei