Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage zu, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) errichtet und wie er diese personell besetzt. Ein Mitbestimmungsrecht besteht lediglich bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Beschluss des BAG vom 21.07.2009 Aktenzeichen: 1 ABR