Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser auch bei einer Kündigung anzuhören, die während der Probezeit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Bei einer personenbezogenen Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substanziieren oder zu begründen. Für das Bundesarbeitsgericht reicht es daher aus,