Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt stets einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus. Der Beschluss kann jedoch nachgeholt und auf diese Weise der Abschluss der – hier vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten – Betriebsvereinbarung genehmigt werden. Sofern dies nicht geschieht, ist der nach einem entsprechenden Beschluss nunmehr zuständige Betriebsrat berechtigt, die Betriebsvereinbarung zu kündigen. Beschluss des BAG