Eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung einer Betriebsrente nicht mehr berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Regelung einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, obwohl sie dazu führt, dass Arbeitnehmer, die bei