Einem bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigten Lkw-Fahrer sollte laut Arbeitsvertrag ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch für die Zeit