Beförderungsbedingungen, die Ersatzansprüche von Kunden bei Betriebsunterbrechungen z.B. wegen Streiks oder höherer Gewalt ausschließen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend wies das Amtsgericht München die Klage eines Inhabers einer Dauerfahrkarte gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft ab, der die Rückzahlung eines Teils des Abonnementpreises für die Tage verlangte, an denen er die öffentlichen Verkehrsmittel wegen eines Streiks