Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber und den Mitarbeitern des Betriebes regelmäßig vertrauliche Daten. Der Betriebsrat unterliegt nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG daher einer besonderen Schweigepflicht. Hiergegen verstößt der Betriebsratsvorsitzende, wenn er in einer Betriebsversammlung, bei der es um Kritik der Personalpolitik des Unternehmens geht, aus dem Bewerbungsschreiben eines Stellenbewerbers zitiert, allerdings ohne