Bietet ein Onlinehändler im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils mehrere Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an, muss er sicherstellen, dass die reduzierte Ware mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums – hier also eine halbe Stunde – erhältlich ist. Sind die angebotenen Artikel bereits nach wenigen Minuten oder gar Sekunden vergriffen, stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die