Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Lebensversicherung, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll. Versäumt es der Versicherte,