Die zuständige Krankenkasse ist verpflichtet, einem Blinden die Kosten für einen Blindenführhund neben einem bereits vorhandenen Blindenlangstock zu erstatten, wenn das Tier im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Dies nahm das Landessozialgericht Mainz im Falle einer durch Krankheit erblindeten Frau an, der nach dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer