Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Gerichtsverfahren. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Prozessunterlagen einem blinden Verfahrensbeteiligten nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht werden müssen, wenn die Vermittlung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann und dies der eigenen Kenntnisnahme