Ein Autofahrer wurde mit einer Atemalkoholkonzentration von über 25 mg/l angetroffen. Im Bußgeldverfahren brachte er vor, kurz vor Fahrtantritt einen alkoholhaltigen Hustenlöser zu sich genommen zu haben. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Reste hiervon noch in den Zahnfleischtaschen befunden hätten und das Messergebnis dadurch verfälscht wurde. Der zuständige Amtsrichter hielt dies für eine