Ein Wohnungseigentümer hat keine rechtliche Handhabe gegenüber dem Eigentümer der darüber liegenden Wohnung, wenn dieser den vorhandenen Teppichboden durch Parkett ersetzt, was (angeblich) zu einer Erhöhung des Trittschalls führt, sofern die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten sind. Der einzuhaltende Schallschutz richtet sich dabei grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109;