Auch sogenannte Umweltmängel, die nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache haben, können den Mieter zur Mietminderung berechtigen. Das kann beispielsweise bei Lärmbeeinträchtigungen durch nahegelegene Baustellen der Fall sein. Geht die Lärmbeeinträchtigung jedoch von Kindern aus, ist das mit Rücksicht auf das bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zu beachten. Derartige Beeinträchtigungen hat der