Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Vielflieger- und Prämienprogramms, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte untersagt sind bzw. die Gutschriften ausschließlich an Personen verschenkt werden können, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige persönliche Beziehung verbunden ist,