Dubiose Firmen spekulieren auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Geschäftsleute und Selbstständiger, indem sie Formulare übersenden, in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird. Derartige Anschreiben verstoßen laut Landgericht Ulm gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Dies gilt