Das Landgericht Wiesbaden hält die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung enthaltene Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von „Brillengestellen in einfacher Ausführung“ für rechtlich zulässig. Die Begrenzung ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar und stellt keine Benachteiligung des Versicherten dar. Bei der Beurteilung ist insbesondere das anerkennenswerte Interesse des Krankenversicherers zu berücksichtigen, keine Leistungen erstatten zu müssen,