Ein Handelsvertreter verlangte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wegen der anfallenden Abrechnung von seinem Auftraggeber (Prinzipal) die ihm gemäß § 87c Abs. 2 HGB zustehende Erteilung des Buchauszugs. Dabei ging er davon aus, dass die Übersendung der Unterlagen auch diesmal, wie in der Vergangenheit bei den Provisionsabrechnungen, per Post erfolgen würde. Hierzu ist der Prinzipal –