Ein Online-Buchhändler, der im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5 und 9 Prozent des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schule als Buchkäufer den gebundenen Buchpreis