Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die in der telefonischen Marktforschung und Kundenbetreuung in den mittlerweile zahlreichen Callcentern Beschäftigten als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu behandeln sind, obwohl die Beschäftigungsverträge oftmals eine Mitarbeit als selbstständig Tätige vorsehen. Dadurch ersparen sich die Betreiber die Abführung von Sozialbeiträgen und Lohnsteuer. Für die Bundesrichter sprachen in