Bei den regelmäßig durchgeführten Castortransporten versuchen Atomkraftgegner immer wieder, die Transporte durch sogenanntes Castorschottern zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Dadurch soll eine Schienenstrecke, die für einen Castortransport benötigt wird, durch Entfernen von Schottersteinen aus dem Gleisbett in ihrer Standfestigkeit so beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar wird. Derartige Aktionen sind gemäß § 316b Abs.