Der Schutz der geografischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, dass die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Der Markenschutz besteht auch, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan oder einer Bezeichnung eines anderen Produkts in einer Weise benutzt wird, die geeignet