Führt eine Operation des Patienten abredewidrig nicht der Chefarzt aus, sondern der stellvertretende Oberarzt der Klinik und kommt es durch die Operation zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der operierten Hand, kann der Patient von der Klinik Schadensersatz fordern. Der Bundesgerichtshof ließ dabei den Einwand der Klinik, die Komplikationen wären auch bei der Operation durch den Chefarzt