Bei Eigentumswohnanlagen gilt die Regel, dass alles, was nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet wird, gemeinschaftliches Eigentum ist. Dementsprechend entschied das Landgericht Hamburg, dass dem Eigentümer einer Penthousewohnung nicht durch Gemeinschaftsbeschluss die Kosten für die Dachterrassenabdichtung auferlegt werden konnten, da die Terrasse nicht als Sondereigentum ausgewiesen war. Gleiches gilt für das Landgericht Itzehoe