Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine Dankesformel am Ende eines Arbeitszeugnisses zu, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden des Mitarbeiters bedauert, ihm für die geleisteten Dienste dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass dieser Schlusssatz offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis