Eine im Preisaushang einer Bank enthaltene Klausel, wonach beim Abschluss eines Kreditvertrages eine Bearbeitungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Darlehenssumme erhoben werden kann, benachteiligt Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamm begründet dies damit, dass ein solches Entgelt nicht mit der Kundenberatung gerechtfertigt werden