Eine im Außendienst tätige leitende Angestellte eines großen IT-Unternehmens löschte – wohl aus Verärgerung – bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb sämtliche Daten auf dem ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop. Das Unternehmen sah darin einen strafbaren Verstoß gegen § 303a StGB (Datenveränderung), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft