Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann das Fehlen einer Datenschutzerklärung keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern auslösen, da der einschlägige § 13 TMG (Telemediengesetz) keine Marktverhaltensregelung darstellt. Die Vorschrift bezweckt vielmehr allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, von der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu