Als ein Elternpaar nach der Geburt der gemeinsamen Tochter heiratete, wählte die Frau einen Doppelnamen. Diesen sollte nunmehr auch die Tochter tragen. Die zuständige Einwohnerbehörde lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, die Vergabe eines Doppelnamens für ein Kind sei nach dem Namensänderungsgesetz nicht zulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Behörde Recht und entschied, dass