Wird einem Mieter entgegen dem wirksam abgeschlossenen Mietvertrag der Gebrauch der vermieteten Gewerberäume nicht gewährt, so besteht die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung grundsätzlich auch dann, wenn die Räume an eine andere Person vermietet wurden und diese die Räumlichkeiten bereits bezogen hat (Fall der Doppelvermietung). Steht jedoch fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, weil