Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich über den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Wegen der Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten nahm der Arbeitnehmer die Tätigkeit sofort auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag sollte alsbald unterzeichnet werden. Dies erfolgte auch am nächsten Tag. Später meinte der Mitarbeiter, durch die sofortige Aufnahme der Tätigkeit sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Landesarbeitsgericht