Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entfällt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht deshalb, weil der Verkäufer