Neben der Möglichkeit der Ehescheidung sieht das Gesetz in bestimmten Fällen auch die sogenannte Eheaufhebung vor. Zu den abschließend im Ehegesetz geregelten Aufhebungsgründen gehört auch der Irrtum über bei der Eheschließung vorliegende persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten, bei deren Kenntnis die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Beispielsfälle sind u.a. erhebliche geistige oder unheilbare körperliche Erkrankungen