Ein älteres Ehepaar beabsichtigte, ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament zu erstellen, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten wollten. Der Ehemann setzte ein entsprechendes Schriftstück auf und unterschrieb es. Die Unterschrift der Ehefrau unterblieb jedoch. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins