Ein geschiedener Ehegatte kann sogenannten Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte den ihm nach dem ehelichen Lebensstandard zustehenden Unterhaltsanspruch nicht erreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige hat dann den entsprechenden Differenzbetrag zu leisten. Bei der Berechnung sind beide von den Eheleuten erzielten Einkommen gegenüberzustellen. Laut Bundesgerichtshof kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch