Wird die Ehewohnung während der Trennungszeit von der Ehefrau weiterbenutzt, kann der Ehemann, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und seiner Frau das Nutzungsrecht überlassen hat, bis zur Scheidung nicht die Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie verlangen. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. Ein Herausgabeverlangen wäre nur dann begründet,