Wer für sich einen Erbschein beantragt, hat die Richtigkeit der gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) nachzuweisen und im Falle einer letztwilligen Verfügung des Erblassers die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Dies