Der Versicherungsnehmer einer Firmen-Inhaltsversicherung genügt seiner Beweislast für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls setzt für