Bei einem Einbruchsdiebstahl kann der Tathergang meist nicht vollständig aufgeklärt werden. Da es der Versicherungsnehmer in der Praxis dementsprechend schwer hat, einen Versicherungsfall nachzuweisen, hat die Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen entwickelt. So soll es genügen, wenn der Nachweis eines objektiven Sachverhalts erbracht wird, welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Einbruchsdiebstahl begründet. Im Regelfall reicht