Macht sich ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkws zum Be- oder Entladen auf einem Supermarktparkplatz neben seinem Kofferraum abgestellt wurde, auf dem abschüssigen Gelände selbstständig und wird dadurch das daneben parkende Fahrzeug beschädigt, handelt es sich nicht um einen Schaden, für den die Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat. Für das Amtsgericht München liegt in diesem Fall