Bei einer vom Amtsgericht auf Antrag angeordneten Zwangsverwaltung werden im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass neben dem Steuerschuldner (Eigentümer