Übt ein Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Dies ist in § 35 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) geregelt. Hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit dementsprechend aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben,