§ 4 Abs. 3 EStG ermöglicht gewerbetreibenden bzw. freiberuflichen Steuerpflichtigen, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Hat sich der Steuerpflichtige für diese Gewinnermittlungsart entschieden, muss er die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung nicht jährlich wiederholen. Es handelt sich vielmehr um