Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u.a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, unterliegen laut Bundesfinanzhof dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Urteil des BFH vom 05.11.2014 Aktenzeichen: XI R 42/12 DStRE 2015, 215