Elektronische Gesundheitskarten weisen zwingend ein Lichtbild des Versicherten und eine Chipfunktion mit den Versichertendaten, wie Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer etc. auf. In Zukunft sollen auch gesundheitsbezogene Daten auf der Karte gespeichert werden. Dies alles ging einem Versicherten zu weit. Er verlangte eine Versichertenkarte ohne Lichtbild und elektronischen Chip. Seine Klage blieb in allen Gerichtsinstanzen ohne Erfolg.