Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die Veröffentlichung kleiner Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, bis zu welchem Umfang solche Veröffentlichungen einer Universität eines urheberrechtlich geschützten